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Gemäss Zürcher Archivgesetzgebung sind die Gemeinden verpflichtet, eigene Archive zu führen. Diese Regel entspricht dem Prinzip der Gemeindeautonomie. Das Staatsarchiv berät und beaufsichtigt die Gemeinden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe. Die Zusammenarbeit des Staatsarchivs mit den heute ca. 600 Zürcher Gemeindearchiven besteht schon seit über hundert Jahren. Ein Reglement von 1877 verpflichtete die Gemeinden erstmals, ein Exemplar ihrer Archivinventare im Staatsarchiv niederzulegen; ein Reglement von 1887 unterstellte die Gemeindearchive in archivischen Belangen der Aufsicht des Staatsarchivs. Aus jenem Jahr stammt auch der Archivplan für die Gemeindearchive, wie er bis heute im wesentlichen gültig ist. Das Schema bzw. die Struktur dieses Archivplans zeigt folgende Gliederung: I. Urkunden A. Auf Pergament. B. Verträge auf Papier.
II. Akten A. Vor 1798. B. Nach 1798.
III. Rechnungen A. Vor 1798. B. Nach 1798.
IV. Bände (Protokolle usw.) A. Vor 1798. B. Nach 1798.
V. Pläne und Grundrisse
VI. Drucksachen
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