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Archivgesetz und Archivverordnung regeln die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Behörden und deren Endarchiv, dem Staatsarchiv des Kantons Zürich. Die wichtigste Bestimmung besteht darin, dass die kantonalen Behörden sämtliche nicht mehr benötigten Unterlagen vor der Vernichtung dem Staatsarchiv anzubieten haben.
Hier finden Sie Hilfsmittel für die aktenproduzierenden Amtsstellen des Kantons (Parlament, Regierung, Verwaltung, Gerichte, Bezirke, Anstalten).
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